Verfrachter haften bei drohender verspäteter Ablieferung für Schadensminderungskosten des Auftraggebers
31.07.2023
Der BGH hat mit Urteil vom 20. April 2023 (AZ: I ZR 140/22) die Vorinstanzen LG und OLG Hamburg bestätigt (wir berichteten bereits), dass Verfrachter zum Ersatz solcher Aufwendungen des Auftraggebers verpflichtet sind, die dieser tätigt, um einen drohenden Verspätungsschaden zu mindern. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber den Verfrachter nicht gemahnt hat. Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass nach der üblichen Rechtsdogmatik eine Haftung für Verspätungsschäden den Verfrachter nur beim Vorliegen von Verzug mit der Lieferung treffen kann, wofür grundsätzlich eine Mahnung Voraussetzung ist, die naturgemäß nur dann erfolgen kann, wenn feststeht, dass die Lieferung verspätet erfolgt(e).
Wir empfehlen Speditions- und Logistikunternehmen, mit ihren Auftraggebern frühzeitig eindeutige Vereinbarungen zum Leistungszeitpunkt sowie zu Haftungsvoraussetzungen und -umfang für Verspätungsschäden zu treffen.
Lesen Sie zu den Hintergründen hierzu mehr.
Ihr LTV-Team