Länder erlassen Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen für Mineralöl- und Flüssiggastransporte

16.09.2022

Mit sofortiger Wirkung haben eine Reihe von Bundesländern eine allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw gemäß § 30 Abs. 3 StVO erlassen. Dieses gilt für Transporte aller Arten von Mineralöl (Heizöl, Diesel, Kerosin, Benzin) sowie von Flüssiggas (Butan, Propan). Die pauschale Ausnahmeregelung erstreckt sich ebenso auf unmittelbar erforderliche Leerfahrten, die mit den genannten Transporten in Zusammenhang stehen und gilt bis einschließlich 1. Januar 2023.

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