BMVI-Erlass: befristete Freigabe güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften (Kabotage und Genehmigungspflicht)
20.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit beigefügtem Erlass vom 18. März 2020 bittet das Bundesverkehrsministerium (BMVI) die Kontrollbehörden, bis zum 30. September 2020 von der Ahndung und Verfolgung güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße gegen die Genehmigungspflichten und gegen die Kabotagevorschriften bei der Beförderung von Gütern des täglichen Bedarfs sowie Gütern zur medizinischen Versorgung zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten abzusehen. Lediglich ein Dokument nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 GüKG (Nachweis über das Transportgut sowie über den Be- und Entladeort) sowie die Kopie des Transportauftrags müssen während der Beförderung mitgeführt werden. Dadurch können gebietsfremde Unternehmen bis zum genannten Zeitpunkt ohne Strafandrohung unbegrenzt Kabotagetransporte durchführen. Ohne GüKG-Genehmigungsauflagen können ab sofort auch Handelsunternehmen, die mit eigenen Flotten ansonsten nur Werkverkehre durchführen dürfen, gewerbliche Güterkraftverkehre anbieten.
Zum Erlass
Der LTV hat sich deutlich gegen eine Ausnahme der Kabotageregeln ausgesprochen und fordert auch dessen Rücknahme. Mehr dazu hier