Befreiung von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für Inflationsausgleichs -Sonderzahlungen / Inflationsausgleichsprämien der Arbeitgeber bis zu 3.000 EUR

17.10.2022

In seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat einem Gesetzespaket des Bundestages zugestimmt, welches u. a. die Einfügung eines § 3 Nr. 11c ins Einkommensteuergesetz (EStG) vorsieht. Das Gesetz tritt voraussichtlich noch Mitte Oktober in Kraft.

Die gesetzliche Neuregelung sieht die komplette Freistellung von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (von Arbeitgebern und Arbeitnehmern) vor für "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro."

Über diesen langen Geltungszeitraum hinweg können auch mehrere Inflations-Ausgleichszahlungen ("tranchiert") erfolgen, sofern sie pro Arbeitnehmer den genannten Gesamtbetrag nicht übersteigen. Wenn ein Arbeitgeber erwägt, derartige Zahlungen zu leisten, sollte also mitberücksichtigt werden, ein evtl. vorhandenes Budget für solche Zahlungen im Rahmen des steuerbegünstigten Freibetrages nicht schon (zu) frühzeitig zu verbrauchen, sondern sich für mehrere Stückelungen - und arbeitgeberseitige Entscheidungen darüber - über den Zeitraum bis Ende 2024 hin aufzusparen.

Für tarifgebundene Betriebe gilt dies in besonderer Weise, da steuerprivilegierte Inflationsausgleichszahlungen möglicherweise (bis Ende 2024) auch Gegenstand künftiger tarifvertraglicher Lösungen sein können.

Ob und, wenn ja, wann und in welcher Höhe ein Arbeitgeber von derartigen Inflationsausgleichs - Sonderzahlungen / Inflationsausgleichsprämien Gebrauch macht, obliegt seiner Entscheidung und hängt zuvorderst davon ab, ob angesichts der vielfältigen Kostensteigerungen und wirtschaftlichen Unsicherheiten überhaupt Spielräume für solche zusätzlichen Arbeitgeberzahlungen bestehen.

Ihr LTV-Team