Ausnahme beim Beantragen bzw. Verlängern einer Fahrerlaubnis bei gewerblicher Nutzung

20.03.2020

Die Fahrerlaubnisklassen C und D (mit den jeweiligen Unterklassen) werden, bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf der Befristung, um ein Jahr verlängert, auch wenn die ärztlichen Bescheinigungen nach Anlage 5 und 6 FeV nicht vorgelegt werden können.

Dies gilt auch für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-beförderung gemäß § 48 Abs. 5 FeV.

Die Fahrerlaubnisverlängerung erfolgt, soweit die berufskraftfahrer-qualifikationsrechtlichen Weiterbildungsbescheinigungen nicht vollständig vorgelegt werden können, ohne Eintrag der Schlüsselzahl 95. Auf die untenstehenden Anmerkungen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht wird hingewiesen.

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