Arbeitgeber sollten nicht mehr benötigte Impfdaten der Mitarbeiter löschen

22.04.2022

Mit Ablauf des 19. März 2022 ist die Vorschrift des § 28b IfSG außer Kraft getreten, und die Pflicht des Arbeitgebers, täglich 3G-Kontrollen durchzuführen sowie diese Kontrollen regelmäßig zu dokumentieren, beendet. Mit Wegfall dieser Regelung besteht somit kein Bedürfnis mehr für die Datenerhebung und Datenaufbewahrung. Die gespeicherten Daten sollten somit im Regelfall auch vor Ablauf der Höchstaufbewahrungsfrist von 6 Monaten gelöscht werden.

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Ihr LTV-Team