Dienstag, 07. September 2010
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Verkehrsministerium hat eine neue Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge erlassen [21.01.2010]


Die Mautharmonisierung in Höhe von 600 Mio Euro steht auf 4 Säulen

- Absenkung der Kfz-Steuer

- Innovationsprogramm

- Förderung der Aus- und Weiterbildung

- Förderung der Sicherheit und Umwelt.

Da das alte Innovationsprogramm ausgelaufen ist, hat das Verkehrsministerium eine neue Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge erlassen. Förderfähig für Unternehmen des Güterkraftverkehrs sind Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen, die als serienmäßiges Neufahrzeug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden und die bei der ersten verkehrsrechtlichen Zulassung unter die noch nicht verbindlichen Schadstoffklassen EEV oder Euro 6 fallen. Fahrzeuge, für deren Anschaffung eine Zuwendung nach der neuen Richtlinie bewilligt wurde, müssen mindestens 2 Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen bleiben.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Sie wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt.

Kleine Unternehmen (weniger als 50 Personen und ein Jahresumsatz von höchstens 10 Mio Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio Euro) erhalten als Zuschuss je EEV-Fahrzeug 1.650 Euro, bei Euro-6-Fahrzeugen je Fahrzeug 2.200 Euro.

Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Personen und ein Jahresumsatz von höchstens 50 Mio Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio Euro) erhalten als Zuschuss pro EEV-Fahrzeug 1.350 Euro, pro Euro-6-Fahrzeug 1.800 Euro.

Große Unternehmen (mehr als 250 Personen und ein Jahresumsatz von 50 Mio Euro oder mehr oder Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio Euro) erhalten pro EEV-Fahrzeug einen Zuschuss in Höhe von 1.050 Euro, pro Euro-6-Fahrzeug einen Zuschuss in Höhe von 1.400 Euro.

Die Zuschüsse sind bei der KFW mit einem amtlichen Vordruck zu beantragen. Die Anträge können für EEV-Fahrzeuge längstens bis zum 1.7.2011 gestellt werden. Innerhalb von 2 Monaten nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung des Nutzfahrzeuges und spätestens 12 Monate ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ist der Bewilligungsbehörde der Kauf eines schweren Nutzfahrzeuges und die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeuges in der Bundesrepublik nachzuweisen. Wird die Zuwendung für mehrere Nutzfahrzeuge beantragt und gewährt, sind die Fristen für jedes Fahrzeug einzeln zu beachten und einzuhalten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge vom 18. Januar 2010.


Downloads: R_18_11_2010_MV_D 18 01 10 Änderung FörderRL Innovationsprogramm_gez AL UI.pdf (218 KB)
 
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